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   LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04   

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https://dejure.org/2005,21802
LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04 (https://dejure.org/2005,21802)
LG Dortmund, Entscheidung vom 09.12.2005 - 3 O 928/04 (https://dejure.org/2005,21802)
LG Dortmund, Entscheidung vom 09. Dezember 2005 - 3 O 928/04 (https://dejure.org/2005,21802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    HAT 52

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    HAT 52

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Vergleichs unter Verbraucherkreditrechtsgesichtspunkten; Vorliegen einer Vollmacht einer Treuhänderin; Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Darlehenssumme aus ungerechtfertigter Bereicherung ; Vorliegen eines Realkreditvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 42/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Firma K (dazu unten B.) führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (BGH, XI ZR 42/04, XI ZR 272/03).

    Tatsachen, die die Annahme einer Duldungsvollmacht rechtfertigen (vgl. dazu nur BGH, XI ZR 42/04) sind weder ersichtlich noch dargelegt.

    Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Firma K führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an den Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (BGH, XI ZR 42/04 und 272/03).

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an dem Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Palandt, § 280 Rn. 63 ff., BGH, XI ZR 188/02 m.w.N.).

    Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Objektes betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (BGH, XI ZR 188/02 m.w.N.).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02, III ZR 182/00, XI ZR 321/00, 188/02, 289/02, 272/03 und 42/04) bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbes oder eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1, § 1 RberG.

    Dahin stehen kann der Meinungsstreit (BGH, II ZR 393/02 einerseits BGH, XI ZR 272/03 und 42/04 andererseits), ob § 172 BGB im vorliegenden Fall anzuwenden ist, denn die Voraussetzungen des § 172 BGB sind nicht erfüllt.

  • BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Firma K (dazu unten B.) führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (BGH, XI ZR 42/04, XI ZR 272/03).

    Dahin stehen kann der Meinungsstreit (BGH, II ZR 393/02 einerseits BGH, XI ZR 272/03 und 42/04 andererseits), ob § 172 BGB im vorliegenden Fall anzuwenden ist, denn die Voraussetzungen des § 172 BGB sind nicht erfüllt.

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02, III ZR 182/00, XI ZR 321/00, 188/02, 289/02, 272/03 und 42/04) bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbes oder eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1, § 1 RberG.
  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03

    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten;

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Dies ist ausreichend (BGH, XI ZR 201/03, 255/03 und 315/03).
  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Diese ist immer dann gegeben, wenn aus der maßgebenden Sicht des Verbrauchers die Zahlungen auf den Ansparvertrag wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen gleich stehen (BGH XI ZR 10/04, XI ZR 330/03, XI ZR 150/03, II ZR 411/02; Hemmerde u.a. in WM 1993, 181 ff.).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Der Kläger kann der Beklagten keinerlei Einwendungen im Wege des Einwendungs- und/oder Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten (a.A. BGH, II ZR 407/02, 411/02), weil § 9 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Kreditverträge, die durch ein Grundpfandrecht gesichert werden (Realkredite), nicht anzuwenden ist.
  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02, III ZR 182/00, XI ZR 321/00, 188/02, 289/02, 272/03 und 42/04) bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbes oder eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1, § 1 RberG.
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04
    Diese ist immer dann gegeben, wenn aus der maßgebenden Sicht des Verbrauchers die Zahlungen auf den Ansparvertrag wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen gleich stehen (BGH XI ZR 10/04, XI ZR 330/03, XI ZR 150/03, II ZR 411/02; Hemmerde u.a. in WM 1993, 181 ff.).
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 330/03

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

  • LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 970/04

    HAT 55

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